Leitentscheidung I ZR 216/25: Warum die Kohärenzfrage die Spielerklagen für die Zeit ab dem 1. Juli 2021 entscheidet

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren I ZR 216/25 mit Beschluss vom 19. Mai 2026 zum Leitentscheidungsverfahren nach § 552b ZPO bestimmt und Termin auf den 17. September 2026 anberaumt. Zahlreiche weitere Verfahren sind bis dahin ausgesetzt. Die öffentliche Erzählung ist eingeübt: Anbieter aus Malta ohne deutsche Erlaubnis, nichtige Spielverträge, Rückforderung der Verluste. Der Europäische Gerichtshof hat diese Erzählung am 16. April 2026 für das Totalverbot der Zeit vor dem 1. Juli 2021 im Grundsatz bestätigt. Für die Zeit danach beruht sie auf einer Voraussetzung, die zwei Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Halle vom August 2026 beseitigt haben. Der Beitrag zeigt, warum die Kohärenzfrage die zivilrechtliche Nichtigkeit trägt oder fallen lässt, und was das für den 17. September bedeutet.

I. Das Verfahren

Der Kläger des Ausgangsverfahrens verlangt von einer in Malta ansässigen Anbieterin, die über eine Erlaubnis der maltesischen Glücksspielaufsicht, nicht aber über eine deutsche Erlaubnis verfügte, die Rückzahlung von Verlusten aus Online-Casinospielen im Zeitraum vom 25. Dezember 2020 bis zum 3. September 2022 in Höhe von 10.092 Euro nebst Zinsen. Das Landgericht Heilbronn hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 12. Februar 2025, 8 O 128/24), das Oberlandesgericht Stuttgart die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 29. September 2025, 5 U 113/25). Der I. Zivilsenat hat das Verfahren zum Leitentscheidungsverfahren bestimmt, weil es Rechtsfragen aufwirft, deren Entscheidung für eine Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung ist: die Nichtigkeit der Spielverträge nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen den Glücksspielstaatsvertrag, den Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB, die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB und den Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB für verjährte Ansprüche.[1]

Der Spielzeitraum ist für die folgende Betrachtung entscheidend. Er beginnt unter der Geltung des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 („Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.“) und reicht vierzehn Monate in die Geltung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 hinein, der das Totalverbot durch einen Erlaubnisvorbehalt ersetzt hat.

II. Was der Europäische Gerichtshof am 16. April 2026 entschieden hat

In der Rechtssache C-440/23 hat der Gerichtshof auf Vorlage eines maltesischen Gerichts entschieden, dass das Unionsrecht einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, Casinospiele, virtuelle Automatenspiele und bestimmte Wettspiele im Internet zu verbieten, um die Glücksspieltätigkeit in kontrollierte Bahnen zu lenken; dass die spätere Umstellung auf ein Erlaubnissystem die Gültigkeit der früheren Regelung nicht in Frage stellt; dass das Unionsrecht der Feststellung der Vertragsunwirksamkeit nicht entgegensteht, wenn die Dienstleistung im Staat des Verbrauchers verboten war; und dass die Klage auf Rückerstattung verlorener Einsätze nicht gegen Unionsrecht verstößt, wobei die bloße Teilnahme trotz Lizenz in einem anderen Mitgliedstaat für einen Rechtsmissbrauch nicht ausreicht.[2]

Der Gerichtshof hat damit die Rückforderung für die Zeit des Totalverbots freigegeben. Er hat aber zugleich den Maßstab wiederholt, unter dem jede nationale Beschränkung steht:

„In diesem Zusammenhang ist eine nationale Regelung jedoch nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (Urteil vom 22. September 2022, Admiral Gaming Network u. a., C-475/20 bis C-482/20, EU:C:2022:714, Rn. 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).“

EuGH, Urteil vom 16. April 2026, C-440/23, Rn. 71

Ob das Totalverbot vor dem 1. Juli 2021 kohärent war, hat der Gerichtshof für die ihm vorgelegte Konstellation bejaht. Ob der Erlaubnisvorbehalt nach dem 1. Juli 2021 kohärent vollzogen wird, war nicht Gegenstand der Vorlage. Es ist die Frage, die sich für die zweite Hälfte des Spielzeitraums im Leitentscheidungsverfahren stellt.

III. Die Zäsur des 1. Juli 2021

1. Nichtigkeit setzt ein anwendbares Verbotsgesetz voraus

§ 134 BGB macht die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts vom Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot abhängig. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2021 ist das Verbotsgesetz § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021: Das Veranstalten ohne Erlaubnis ist unerlaubtes Glücksspiel und verboten. Dieses Verbot beschränkt die Dienstleistungsfreiheit eines Anbieters aus einem anderen Mitgliedstaat (Art. 56 AEUV). Es ist nur gerechtfertigt, wenn der Mitgliedstaat das Schutzziel, auf das er sich beruft, kohärent und systematisch verfolgt, und zwar nicht nur normativ, sondern in der Vollzugspraxis. Ist das nicht der Fall, darf der Verstoß gegen die Regelung nicht sanktioniert werden (EuGH, Urteil vom 30. April 2014, C-390/12, Pfleger, Rn. 63), und die Regelung darf nicht einmal für eine Übergangszeit weiter angewandt werden (EuGH, Urteil vom 8. September 2010, C-409/06, Winner Wetten, Rn. 69). Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts wirkt nicht nur gegenüber der Verwaltung und dem Strafrichter, sondern gegenüber jedem staatlichen Organ, das die nationale Norm anwendet, also auch gegenüber dem Zivilgericht, das über § 134 BGB entscheidet. Ein Verbotsgesetz, das nach dem Anwendungsvorrang unangewendet bleiben muss, kann keine Nichtigkeit nach § 134 BGB begründen.

2. Die Feststellungen der Verwaltungsgerichte

Das Verwaltungsgericht Halle hat am 6. August 2026 (7 B 491/25 HAL und 7 B 492/25 HAL) und am 24. August 2026 (7 B 62/26 HAL) festgestellt, dass die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder mit ihrer Verwaltungspraxis zum anbieterübergreifenden Einzahlungslimit ein strukturelles Vollzugsdefizit verwirklicht, das zur administrativen Inkohärenz und damit zur Unionsrechtswidrigkeit des Erlaubnisvorbehalts führt: Das gesetzliche Limit von 1.000 Euro im Monat (§ 6c Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021) wird bei den Erlaubnisinhabern seit 2022 aufgrund einer SCHUFA-G-Abfrage, die Einkommen und Vermögen nicht erhebt, auf bis zu 10.000 Euro angehoben; die Behörde kannte die Ungeeignetheit spätestens seit Anfang 2024, hat die Praxis nicht abgestellt, ihre Entscheidungsrichtlinie für 2026 wortgleich fortgeschrieben und den zugrunde liegenden Vergleichstext noch am 26. Mai 2026 erneut angeboten. Die Kammer wertet das als „systematische Duldung der rechtswidrigen Angebotserweiterung“ und stellt fest, dass die Behörde „mit ihrer Verwaltungspraxis … die Ziele des Glückspielstaatsvertrages (§ 1 GlüStV 2021), insbesondere den Spielerschutz“ untergräbt.[3] Die Rechtsfolge zieht sie mit dem Bundesgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht: „Wenn das Erlaubniserteilungsverfahren unionsrechtswidrig ist, kann das hier betroffene Glücksspielangebot weder strafrechtlich sanktioniert noch verwaltungsrechtlich untersagt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2024 – I ZR 88/23 – Rn. 38 und 45 bei juris; sowie BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 – 8 C 5.15 – Rn. 27 f. bei juris).“[4] Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat dem Europäischen Gerichtshof am 5. Mai 2026 Fragen zum Staatsvertrag vorgelegt (4 Bf 26/25).

Das monatliche Einzahlungslimit ist dabei nicht irgendeine Nebenbestimmung. Der I. Zivilsenat selbst hat zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 entschieden, dass die Beschränkung des zulässigen monatlichen Höchsteinsatzes „eine wesentliche Voraussetzung für die materielle Genehmigungsfähigkeit eines Glücksspielangebots“ und „zentrales Mittel zur Umsetzung des Spielerschutzes“ war (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024, I ZR 90/23, Rn. 41). Genau hierauf stützt sich das Verwaltungsgericht Halle.[5] Die Norm, deren systematische Umgehung die Verwaltungsgerichte festgestellt haben, ist also dieselbe, die der Senat als Kern des Spielerschutzes und der Genehmigungsfähigkeit qualifiziert hat.

3. Die Konsequenz für die Zeit ab dem 1. Juli 2021

Für Verluste nach dem 1. Juli 2021 bei einem Anbieter mit Erlaubnis eines anderen Mitgliedstaats folgt daraus: Die Nichtigkeit nach § 134 BGB setzt voraus, dass das Verbot des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 dem Anbieter entgegengehalten werden darf. Das darf es nach den Feststellungen der Verwaltungsgerichte derzeit nicht. Wo das Verbot unangewendet bleiben muss, gibt es keinen nichtigen Vertrag, keine Leistung ohne Rechtsgrund und nichts zurückzufordern. Der Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB scheitert aus demselben Grund: Ein Schutzgesetz, das nach dem Anwendungsvorrang nicht angewendet werden darf, kann nicht verletzt sein. Das ist keine Frage der Billigkeit, sondern der Normhierarchie.

Für den im Leitentscheidungsverfahren zu beurteilenden Spielzeitraum bedeutet das eine Zweiteilung: Für die Zeit bis zum 30. Juni 2021 trägt das Urteil des Gerichtshofs vom 16. April 2026 die Rückforderung. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2021 hängt sie davon ab, ob der Erlaubnisvorbehalt des Glücksspielstaatsvertrags 2021 kohärent vollzogen wird. Diese Frage kann der Senat nicht offenlassen, und er kann sie nicht beantworten, ohne sich mit den Feststellungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit auseinanderzusetzen, die dem Regime seit August 2026 die Kohärenz absprechen.

IV. Das Spiegelbild: Ansprüche gegen den erlaubten Markt

Die Kehrseite derselben Feststellungen betrifft die Erlaubnisinhaber. Wer sein Angebot auf einer Limiterhöhung aufbaut, die auf einem ungeeigneten Nachweis beruht, bietet insoweit außerhalb seiner Erlaubnis an; § 4 Abs. 5 Nr. 6 GlüStV 2021 macht die Einhaltung des § 6c Abs. 1 GlüStV 2021 zur Erlaubnisvoraussetzung. Und wer an der Praxis, die das Limit entkernt hat, in Kenntnis ihrer Rechtswidrigkeit mitgewirkt hat, kann sich gegenüber dem Spieler nicht auf die Erlaubnis berufen (§ 242 BGB). Der Verfasser hat diese Linie an anderer Stelle entwickelt, ebenso den Amtshaftungsanspruch gegen die GGL aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.[6] Seit dem 1. Juli 2026 kommt hinzu, dass die Erlaubnisinhaber Spiele mit Einsätzen von bis zu fünf Euro je Spiel anbieten, für die Spielerlaubnisse nach § 22a Abs. 1 GlüStV 2021 nicht ersichtlich sind; Verluste aus Spielen, die in ihrer angebotenen Ausgestaltung nicht erlaubt waren, stehen auf demselben rechtlichen Fundament wie Verluste im Schwarzmarkt.[7] Die Stoßrichtung der Spielerklagen kann sich damit umkehren: weg von den Anbietern ohne deutsche Erlaubnis, deren Sanktionierung das Unionsrecht derzeit sperrt, hin zu den Erlaubnisinhabern, deren Angebot ihre Erlaubnis nicht deckt, und zu der Behörde, die das zugelassen hat.

V. Die Gegenposition: der Generalanwalt in der Rechtssache C-530/24

Der Generalanwalt hat in seinen Schlussanträgen vom 19. März 2026 in der Rechtssache C-530/24 (Sportwetten, Vorlage des Bundesgerichtshofs) die Auffassung vertreten, eine unionsrechtswidrige Rechtsanwendung führe nur dazu, dass die Rechtsanwendung selbst zu ändern sei; weder die zugrunde liegende Norm noch der Erlaubnisvorbehalt würden von einer unionsrechtswidrigen Normanwendung „infiziert“; der Dienstleistungsfreiheit sei genügt, wenn betroffene Anbieter gegen die Rechtsanwendung klagen könnten. Das Verwaltungsgericht Halle hat sich mit dieser Position ausdrücklich auseinandergesetzt und ist ihr nicht gefolgt: Maßgeblich sei nicht eine mögliche künftige Änderung der Rechtsprechung des Gerichtshofs, sondern die vorliegenden Entscheidungen in den Rechtssachen Placanica und Ince, die die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt stützten; und eine nachträgliche Heilung durch Änderung der Verwaltungspraxis scheide aus, weil der Mitgliedstaat sich andernfalls selbst eine Übergangszeit für den unionsrechtswidrigen Zustand gewähren könnte.[8] Der Senat wird sich in beiden Verfahren, I ZR 216/25 und nach Rückkehr der Vorlage in I ZR 90/23, zu dieser Frage verhalten müssen. Für die Spieler, die Anbieter und die Aufsicht hängt von ihrer Beantwortung mehr ab als von jeder anderen Frage des deutschen Glücksspielrechts.

VI. Ergebnis

  1. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16. April 2026 (C-440/23) trägt die Rückforderung von Verlusten für die Zeit des Totalverbots bis zum 30. Juni 2021. Es sagt nichts über die Kohärenz des Erlaubnisvorbehalts, der seit dem 1. Juli 2021 gilt.
  2. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2021 setzt die Nichtigkeit nach § 134 BGB voraus, dass das Verbot des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 dem Anbieter entgegengehalten werden darf. Nach den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Halle vom 6. und 24. August 2026 ist das derzeit nicht der Fall, weil die Aufsicht den Spielerschutz bei den eigenen Erlaubnisinhabern systematisch nicht durchgesetzt hat.
  3. Der Spielzeitraum des Leitentscheidungsverfahrens I ZR 216/25 umfasst beide Abschnitte. Der Senat wird die Kohärenzfrage für die Zeit ab dem 1. Juli 2021 beantworten müssen. Die Entscheidung vom 17. September 2026 entscheidet damit nicht nur über 10.092 Euro, sondern über die Grundlage, auf der die Spielerklagen der letzten fünf Jahre geführt worden sind.

Fußnoten

[1] BGH, Pressemitteilung Nr. 086/2026 vom 20. Mai 2026 (Verhandlungstermin am 17. September 2026 in Sachen I ZR 216/25).
[2] EuGH, Urteil vom 16. April 2026, C-440/23 (European Lotto and Betting und Deutsche Lotto- und Sportwetten), Pressemitteilung Nr. 53/26.
[3] VG Halle (Saale), Beschluss vom 24. August 2026, 7 B 62/26 HAL, S. 6 bis 14; Beschlüsse vom 6. August 2026, 7 B 491/25 HAL und 7 B 492/25 HAL (landesrecht.sachsen-anhalt.de).
[4] VG Halle (Saale), Beschluss vom 24. August 2026, 7 B 62/26 HAL, S. 6.
[5] VG Halle (Saale), a.a.O., S. 14 f.
[6] Sarafi, Kollusion im „legalen Markt“, 13. August 2026; ders., Warum SCHUFA-G-gestützte Limit-Erhöhungen Staatshaftungsansprüche der Spieler gegen die GGL begründen, 23. Juni 2026.
[7] Sarafi, Illegaler Markt im Gewand der Legalität und die Praxis der GGL, 31. August 2026.
[8] VG Halle (Saale), Beschluss vom 24. August 2026, 7 B 62/26 HAL, S. 15 f.; Schlussanträge des Generalanwalts Emiliou vom 19. März 2026, C-530/24.


Dr. Nik Sarafi ist Rechtsanwalt und Gründungspartner der DR. SARAFI Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main. Er ist auf Glücksspielrecht spezialisiert und Autor des Handbuchs „Glücksspielstrafrecht“ (C.F. Müller, 2026). Er war Prozessbevollmächtigter in den Verfahren 7 B 491/25 HAL und 7 B 492/25 HAL.

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