Der Glücksspielstaatsvertrag verbietet es, virtuelle Automatenspiele als „Casino“ zu bezeichnen oder zu bewerben. Die Vorschrift ist eindeutig, sie kennt keine Ausnahme, und sie gilt für jeden, der wirbt. Wer sich im September 2026 die Werbung für den erlaubten Markt ansieht, findet den verbotenen Begriff überall: auf Vergleichsportalen, die Erlaubnisinhaber empfehlen, im Seitentitel eines staatlichen Erlaubnisinhabers und in der Fußzeile von bild.de. Der Beitrag dokumentiert vier Befunde, ordnet sie rechtlich ein und fragt, nach welchen Maßstäben eine Aufsicht einschreitet, die Streamer und Musiker mit Untersagungen, Zwangsgeldern und Pressemitteilungen überzieht, während sie den Wortlaut ihres eigenen Gesetzes bei den eigenen Erlaubnisinhabern nicht durchsetzt.
I. Die Norm
§ 22a Abs. 11 GlüStV 2021 lautet:
„Im Zusammenhang mit der Veranstaltung und dem Eigenvertrieb von virtuellen Automatenspielen oder Werbung hierfür ist die Verwendung der Begriffe „Casino“ oder „Casinospiele“ unzulässig.“
Die Vorschrift hat einen einfachen Zweck. Der Staatsvertrag trennt virtuelle Automatenspiele (§ 22a GlüStV 2021), die private Anbieter mit Erlaubnis der GGL veranstalten dürfen, von Online-Casinospielen (§ 22c GlüStV 2021), die den Ländern und ihren Spielbanken vorbehalten sind. Der Begriff „Casino“ soll dem Spieler nicht suggerieren, er befinde sich in einem Casino, wenn er an einem Automatenspiel teilnimmt. Die Vorschrift kennt keine Ausnahme für Vergleichsportale, Affiliates oder Verlage. Sie erfasst jede Werbung für virtuelle Automatenspiele, und sie erfasst die Erlaubnisinhaber, die Dritte mit ihrer Werbung beauftragen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021) und nach den Nebenbestimmungen ihrer Erlaubnisse für deren Ausgestaltung verantwortlich bleiben.
II. Vier Befunde
1. casino.de
casino.de bezeichnet sich als unabhängiges Vergleichsportal für legale Online-Casinos. Die Startseite wirbt mit „Deutsche Online Casinos: Genau 107 Seiten haben eine GGL-Erlaubnis“, bietet einen „Lizenz-Check für deutsche Online Casinos“ an, der nach eigener Darstellung täglich mit der Whitelist der GGL abgeglichen wird, und fragt „Ist Online-Casino in Deutschland legal?“. Verglichen, bewertet und verlinkt werden Erlaubnisinhaber der GGL für virtuelle Automatenspiele. Die Domain selbst ist der Begriff, den § 22a Abs. 11 GlüStV 2021 verbietet.
2. onlinecasinosdeutschland.com
onlinecasinosdeutschland.com nennt sich „das Nummer 1 Vergleichsportal für Glücksspielseiten im deutschen Raum“ und empfiehlt zwanzig Erlaubnisinhaber der GGL mit Bonusvergleichen und Verlinkungen. Das Portal erklärt selbst, dass es Affiliate-Links nutzt und für vermittelte Kunden Provisionen erhält.
3. die-spielbank.de
die-spielbank.de wird von der Sächsische Spielbanken-GmbH & Co. KG betrieben, nach eigener Darstellung „der erste staatliche Anbieter für virtuelles Automatenspiel in Deutschland“. Der Anbieter besitzt eine Erlaubnis für virtuelle Automatenspiele vom 3. November 2022 und keine Erlaubnis für Online-Casinospiele; er bietet nichts anderes an als virtuelle Automatenspiele. Sein Internetauftritt trägt den Seitentitel „DIE SPIELBANK | Legales Online Casino mit 900+ Online Slots“, nennt sich „Offizielle Online-Spielbank Deutschland“ und wirbt mit „100% legal & staatlich – Anbieter mit GGL-Lizenz“. Ein Erlaubnisinhaber, der ausschließlich virtuelle Automatenspiele anbieten darf, bezeichnet sein Angebot also als „Online Casino“ und als „Spielbank“.
4. bild.de
bild.de, die reichweitenstärkste Nachrichtenseite des Landes, wirbt in einem redaktionellen Beitrag vom 21. April 2026, der über das Vorgehen der GGL gegen einen Musiker wegen angeblich illegaler Glücksspielwerbung berichtet, mit dem Hinweis „Hier gibt es eine Übersicht über legale Online Casinos in Deutschland!“ und verlinkt in der Fußzeile derselben Seite die Rubriken „Online Casinos ohne Limit“, „Online Casinos mit Echtgeld“ und „Online Slots“.
III. Die rechtliche Einordnung
1. § 22a Abs. 11 GlüStV 2021
Alle vier Angebote werben für virtuelle Automatenspiele unter dem Begriff „Casino“; drei davon für Erlaubnisinhaber der GGL, eines ist selbst Erlaubnisinhaber. Bei die-spielbank.de kommt hinzu, dass „Spielbank“ der gesetzliche Begriff für die Einrichtungen ist, die Casinospiele veranstalten dürfen (§ 22c GlüStV 2021). Ein Anbieter, der ausschließlich virtuelle Automatenspiele anbieten darf, erweckt mit dieser Bezeichnung genau den Eindruck, den § 22a Abs. 11 GlüStV 2021 verhindern soll, und sein Seitentitel „Legales Online Casino“ ist der Verstoß im Wortlaut. Wer ein Angebot aus virtuellen Automatenspielen als „Online Casino“ und „Online-Spielbank“ bewirbt, wirbt zudem irreführend (§ 5 Abs. 2 Satz 6 GlüStV 2021).
2. § 5 Abs. 6 GlüStV 2021: variable Affiliate-Vergütung
§ 5 Abs. 6 Satz 1 GlüStV 2021 verbietet für Internetwerbung, „insbesondere in Form von Affiliate-Links“, jede variable, insbesondere umsatz-, einzahlungs- oder einsatzabhängige Vergütung. onlinecasinosdeutschland.com erklärt öffentlich, für vermittelte Kunden Provisionen zu erhalten. Ob diese Vergütung variabel ist, kann die Aufsicht bei ihren Erlaubnisinhabern mit einer Auskunftsanordnung feststellen. Ein Außenstehender kann es nicht.
3. § 5 Abs. 7 und Abs. 2 Satz 8 GlüStV 2021: Werbung für unerlaubtes Glücksspiel in redaktioneller Anmutung
§ 5 Abs. 7 GlüStV 2021 verbietet Werbung für unerlaubte Glücksspiele. Ein „Online Casino ohne Limit“ kann keine deutsche Erlaubnis haben, denn das Einzahlungslimit (§ 6c Abs. 1 GlüStV 2021) und der Höchsteinsatz (§ 22a Abs. 7 GlüStV 2021) sind Erlaubnisvoraussetzungen. Wer unter dieser Überschrift Anbieter empfiehlt, wirbt für unerlaubtes Glücksspiel, und zwar auf derselben Seite, auf der über das Vorgehen der Aufsicht gegen angeblich illegale Werbung berichtet wird. Hinzu tritt § 5 Abs. 2 Satz 8 GlüStV 2021: Werbung, die den Eindruck erweckt, ein redaktionell gestalteter Inhalt zu sein, ist unzulässig. Genau so ist die Rubrik auf bild.de gestaltet.
IV. Die Vollzugspraxis
Gegen Streamer, Musiker und einzelne Werbetreibende geht die GGL vor: mit Untersagungsverfügungen, Zwangsgeldfestsetzungen, Strafanzeigen und Pressemitteilungen, in denen sie die Betroffenen als Werbende für „illegales Glücksspiel“ benennt. Die vier dokumentierten Angebote erreichen ein Vielfaches der Reichweite jedes einzelnen dieser Betroffenen, sie verstoßen gegen den Wortlaut des Staatsvertrags, und sie tun es offen. Ein Einschreiten ist nicht bekannt.
Das ist zunächst eine Frage der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG): Eine Aufsicht, die nach nicht erkennbaren Kriterien auswählt, gegen wen sie einschreitet, handelt nicht gleichheitsgerecht, sondern selektiv. Es ist darüber hinaus die Frage, die das Verwaltungsgericht Halle der GGL am 6. August 2026 (7 B 491/25 HAL, 7 B 492/25 HAL) und am 24. August 2026 (7 B 62/26 HAL) beantwortet hat: Ein Vollzug, der die eigenen Vorgaben bei den Erlaubnisinhabern und ihren Werbepartnern nicht durchsetzt, sie bei allen anderen aber mit Sanktionen bewehrt, ist administrativ inkohärent, und ein inkohärent vollzogener Erlaubnisvorbehalt darf niemandem entgegengehalten werden.[1] Jede Woche, in der ein Vergleichsportal unter dem verbotenen Begriff für Erlaubnisinhaber wirbt, ein staatlicher Erlaubnisinhaber sich „Legales Online Casino“ nennt und eine Nachrichtenseite „Online Casinos ohne Limit“ empfiehlt, während gegen einen Musiker ein Zwangsgeld festgesetzt wird, vertieft diesen Befund.
V. Sechs Fragen an die Aufsicht
Der Verfasser hat der GGL die folgenden Fragen gestellt und um Beantwortung bis zum 18. September 2026 gebeten:
- ob ihr die vier Angebote bekannt sind und seit wann;
- ob und welche Maßnahmen sie gegen die Betreiber von casino.de, onlinecasinosdeutschland.com und bild.de ergriffen hat;
- ob und welche Maßnahmen sie gegen die Sächsische Spielbanken-GmbH & Co. KG wegen der Bezeichnung ihres Angebots als „Online Casino“ und „Online-Spielbank“ ergriffen hat;
- ob und welche Maßnahmen sie gegen die Erlaubnisinhaber ergriffen hat, für die dort unter dem Begriff „Casino“ geworben wird, und ob sie deren Vergütungsvereinbarungen mit diesen Portalen an § 5 Abs. 6 GlüStV 2021 gemessen hat;
- falls sie nichts unternommen hat: aus welchen Gründen;
- nach welchen Kriterien sie entscheidet, gegen welche Werbetreibenden sie einschreitet und gegen welche nicht.
Über die Antwort wird an dieser Stelle berichtet.
VI. Ergebnis
Der Begriff „Casino“ ist für virtuelle Automatenspiele verboten, weil er den Spieler über die Art des Angebots täuscht. Dass der erlaubte Markt ihn gleichwohl flächendeckend verwendet, bis hin zu einem staatlichen Anbieter, der sich „Legales Online Casino“ nennt, sagt weniger über die Anbieter als über die Aufsicht. Eine Behörde, die den Wortlaut ihres eigenen Gesetzes bei denen nicht durchsetzt, die sie beaufsichtigt, kann ihn schwerlich gegen diejenigen in Stellung bringen, die sie nicht beaufsichtigt. Der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist dieser Zusammenhang inzwischen bekannt. Der Aufsicht sollte er es auch sein.
Fußnoten
[1] VG Halle (Saale), Beschlüsse vom 6. August 2026, 7 B 491/25 HAL und 7 B 492/25 HAL; Beschluss vom 24. August 2026, 7 B 62/26 HAL, S. 3 und 5 f., im Anschluss an EuGH, Urteil vom 30. April 2014, C-390/12 (Pfleger), Rn. 63.
Dr. Nik Sarafi ist Rechtsanwalt und Gründungspartner der DR. SARAFI Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main. Er ist auf Glücksspielrecht spezialisiert und Autor des Handbuchs „Glücksspielstrafrecht“ (C.F. Müller, 2026). Er vertritt Anbieter, Werbetreibende und Privatpersonen, gegen die die GGL wegen Werbung für Glücksspiel vorgeht.
Hinterlasse einen Kommentar