Die Innenministerkonferenz hat im Juni 2025 einen Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 gebilligt, dessen Kern die Ausweitung der Netzsperren auf Internetzugangsanbieter ist. Der Vertrag läuft derzeit durch die Ratifizierung in den sechzehn Landesparlamenten. Zwei Wochen vor der Ratifikationsvorlage in Niedersachsen hat das Verwaltungsgericht Halle die Sperrnorm, um deren Ausweitung es geht, für unanwendbar erklärt, weil die Behörde, die sie anwenden soll, mit ihrer Verwaltungspraxis das Unionsrecht verletzt. Der Beitrag führt beide Vorgänge zusammen und fragt, was es rechtsstaatlich bedeutet, wenn eine Aufsicht, der die Gerichte den Vollzug entzogen haben, den Zugriff auf die Netzinfrastruktur erhält.
I. Die Sperrnorm und ihr Scheitern vor den Verwaltungsgerichten
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 ermächtigt die Glücksspielaufsicht in seiner geltenden Fassung, „nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote Maßnahmen zur Sperrung dieser Angebote gegen im Sinne der §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes verantwortliche Diensteanbieter, insbesondere Zugangsvermittler und Registrare“, zu ergreifen, „sofern sich Maßnahmen gegenüber einem Veranstalter oder Vermittler dieses Glücksspiels als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend erweisen“; die Maßnahmen können „auch erfolgen, wenn das unerlaubte Glücksspielangebot untrennbar mit weiteren Inhalten verbunden ist“.
Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) hat diese Ermächtigung nach ihrer Errichtung im Jahr 2022 zunächst informell eingesetzt: mit Rundschreiben an Internetzugangsanbieter, die zur „freiwilligen“ Sperrung aufforderten und auf Zwangsgelder bis zu 500.000 Euro hinwiesen.[1] Sodann ergingen förmliche Sperrverfügungen gegen Zugangsanbieter. Sie sind in drei Instanzen gescheitert. Das Verwaltungsgericht Koblenz (10. Mai 2023, 2 K 1026/22), das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (22. April 2024, 6 A 10998/23) und das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19. März 2025, 8 C 3.24) haben entschieden, dass ein bloßer Zugangsvermittler kein tauglicher Adressat einer Sperranordnung ist, weil die Norm eine Verantwortlichkeit nach § 8 TMG voraussetzt, die ein Durchleiter für fremde Inhalte gerade nicht hat.[2] Die Begrenzung auf verantwortliche Diensteanbieter stand nicht zufällig im Gesetz. Bereits gegen den Entwurf eines Glücksspielstaatsvertrags 2011, der eine Sperrermächtigung ohne diese Begrenzung enthielt, hatte die Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2011 ausführliche Einwände erhoben.[3]
Die GGL hat auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts am 20. März 2025 mit der Ankündigung reagiert, eine Anpassung der Norm werde „außerhalb der turnusmäßigen Evaluierung“ geprüft und „voraussichtlich zeitnah umgesetzt“; die Vorbereitungen seien „weit fortgeschritten“. Zugleich erklärte sie, sie konzentriere sich auf „alternative Ansätze, insbesondere gegen Host-Provider“, und rund 930 Domains seien gesperrt.[4] Ob diese informellen Aufforderungen an Hostprovider und Suchmaschinen den Anforderungen des Art. 9 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act, DSA) genügen, ist in der Fachliteratur mit guten Gründen bezweifelt worden.[5]
II. Die Neufassung durch den Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag
1. Zweck und Wortlaut
Die Innenministerkonferenz hat den Entwurf des Zweiten Staatsvertrags zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (2. GlüÄndStV 2021) auf ihrer Sitzung vom 11. bis 13. Juni 2025 gebilligt. Die Notifizierung bei der Europäischen Kommission erfolgte unter der Nummer 2025/0360/DE am 8. Juli 2025. Die Notifizierungsnachricht beschreibt den Zweck der Neufassung ohne Umschweife:
„Die Rechtsgrundlage für das sog. „IP-Blocking“ in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 wird an das zwischenzeitlich geänderte geltende Recht und aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung angepasst. Künftig wird beim IP-Blocking auf das Kriterium der Verantwortlichkeit verzichtet, um auch die Internetzugangsanbieter als Maßnahmenadressaten zu erfassen.“
Notifizierung 2025/0360/DE, Mitteilung vom 8. Juli 2025
Der neue Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 lautet nach Artikel 1 des Staatsvertrags:
„nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote Maßnahmen zur Entfernung oder Sperrung dieser Angebote gegen Anbieter von Vermittlungsdiensten im Sinne des Artikels 3 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2022/2065, insbesondere auch in Fällen einer reinen Durchleitung, ergreifen, sofern sich Maßnahmen gegenüber einem Veranstalter oder Vermittler dieses Glücksspiels als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend erweisen; diese Maßnahmen können auch erfolgen, wenn das unerlaubte Glücksspielangebot untrennbar mit weiteren Inhalten verbunden ist.“
Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 18/73 vom 1. Juni 2026, Artikel 1
Drei Änderungen sind wesentlich. Erstens entfällt das Kriterium der Verantwortlichkeit; Adressat kann jeder „Anbieter von Vermittlungsdiensten“ im Sinne des DSA sein, also auch die reine Durchleitung, mithin der Internetzugangsanbieter, dessen Inanspruchnahme das Bundesverwaltungsgericht gerade verworfen hatte. Zweitens tritt neben die Sperrung die „Entfernung“, was Hostprovider und, über Art. 3 Buchst. g DSA, auch Suchmaschinen einbezieht. Drittens bleibt die Klausel erhalten, wonach Maßnahmen auch dann erfolgen dürfen, wenn das unerlaubte Angebot „untrennbar mit weiteren Inhalten verbunden ist“. Diese Klausel richtete sich bisher an Diensteanbieter, die für den Inhalt verantwortlich waren. Künftig trifft sie den Zugangsanbieter, also die Domain als Ganzes für das gesamte Bundesgebiet, einschließlich der Inhalte, die mit dem Glücksspiel nichts zu tun haben. Die Fachliteratur spricht von einer „(kollateralen) Erstreckung einer Zugangssperrung auch auf rechtskonforme Inhalte“ und weist darauf hin, dass die Norm keine Rangfolge zwischen Host- und Zugangsanbieter kennt, obwohl die DNS-Sperre beim Zugangsanbieter zugleich das am leichtesten zu umgehende und das eingriffsintensivste Mittel ist.[6]
Hinzu kommt eine Besonderheit, die den glücksspielrechtlichen Sperrtypus von Urheberrechts- oder Jugendschutzsperren unterscheidet: Der Abruf einer Glücksspielseite ist für den Nutzer nicht verboten. Untersagt ist das Veranstalten ohne Erlaubnis, nicht das Lesen der Seite; sie darf zur Marktbeobachtung, zur Recherche oder zum Vergleich legal aufgerufen werden.[7] Gesperrt würde also Inhalt, dessen Abruf rechtmäßig ist, und zwar durch einen Eingriff in die Infrastruktur, der jeden Nutzer trifft.
2. Die zweite Änderung: Vertraulichkeit des Verwaltungsrats
Derselbe Staatsvertrag fügt einen neuen § 27h Abs. 6a GlüStV 2021 ein: „Die Sitzungen, Beratungen und sonstigen Befassungen des Verwaltungsrates sind vertraulich. Parlamentarische Auskunftsrechte oder sonstige Auskunftsrechte staatlicher Stellen bleiben unberührt.“ Die Informationsfreiheitskonferenz hat die Vorschrift als unnötig und als Widerspruch zu den bestehenden Informationszugangsrechten kritisiert; die Datenschutzkonferenz hat die gleichfalls vorgesehene Erweiterung des Datenaustauschs mit „in- und ausländischen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden“ (§ 4b Abs. 2, § 9 Abs. 3a GlüStV 2021 n.F.) beanstandet.[8] Der Verwaltungsrat ist das Organ, in dem die Länder vertreten sind und das die Entscheidungsrichtlinien der GGL beschließt (§ 27h Abs. 4 GlüStV 2021). Auf seine Rolle wird zurückzukommen sein.
3. Stand der Ratifizierung
Die Ratifikationsvorlagen, die dem Verfasser vorliegen, stammen aus dem Frühjahr und Frühsommer 2026: Der Bremer Senat hat die Unterzeichnung am 3. März 2026 gebilligt, der rheinland-pfälzische Ministerrat den Innenminister am 24. Februar 2026 zur Unterzeichnung ermächtigt; in Hessen liegt der Gesetzentwurf als Drucksache 21/4544 vor (eingegangen am 29. Mai 2026), in Baden-Württemberg als Drucksache 18/73 vom 1. Juni 2026. Niedersachsen hat den Entwurf seines Ratifikationsgesetzes am 18. August 2026 auf den Weg gebracht; nach Angaben der niedersächsischen Staatskanzlei werden „parallel zum niedersächsischen Verfahren“ in den übrigen 15 Ländern die Gesetzgebungsverfahren durchgeführt.[9] Nach Artikel 2 tritt der Staatsvertrag „am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Innenministerkonferenz in Kraft“. Eine öffentliche Debatte über die Netzsperren findet nicht statt. Die Landesparlamente entscheiden über eine Vorlage, deren tatsächliche Grundlage sich seit dem 6. August 2026 verändert hat.
III. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Halle vom 6. und 24. August 2026
1. Der Sachverhalt
Das Verwaltungsgericht Halle ist für Klagen gegen die GGL zuständig. Am 6. August 2026 hat es in zwei Beschlüssen (7 B 491/25 HAL und 7 B 492/25 HAL) die aufschiebende Wirkung der Klagen eines Anbieters aus einem EU-Mitgliedstaat gegen eine Untersagungsverfügung und gegen eine Zwangsgeldfestsetzung angeordnet.[10] Am 24. August 2026 (7 B 62/26 HAL) hat dieselbe Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage zweier Anbieterinnen gegen eine Sperrverfügung angeordnet, die die GGL am 12. Dezember 2025 gegenüber der Google Ireland Limited erlassen hatte. Mit dieser Verfügung war Google aufgegeben worden, den Zugang zu den Webseiten der Anbieterinnen „über die Anzeige von Suchergebnissen bei der Nutzung der Google Suche im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten als Diensteanbieter auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu sperren“.[11]
2. Die tragende Erwägung: Unanwendbarkeit der Sperrnorm
Die Kammer lässt offen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 vorliegen, weil es darauf nicht ankommt:
„Denn die Verfügung ist bereits deshalb rechtswidrig, weil diese glückspielaufsichtliche Regelung unanwendbar und die in Anwendung dessen verfügte Sperrverfügung wegen Unverhältnismäßigkeit rechtswidrig ist, weil nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ein letztendlich zur Unionsrechtswidrigkeit führendes strukturelles Vollzugsdefizit und damit eine administrative Inkohärenz auf Seiten der Antragsgegnerin anzunehmen ist.“
VG Halle (Saale), Beschluss vom 24. August 2026, 7 B 62/26 HAL, S. 3
Den Maßstab entnimmt das Gericht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Eine nationale Regelung ist nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen; die Kohärenzprüfung ist „nicht nur auf den normativen Rahmen beschränkt“, sondern bezieht „auch die staatliche Vollzugspolitik“ ein, damit vermieden wird, „dass ein Mitgliedstaat zwar einen abgestimmten und kohärenten Regelungsrahmen schafft, die vorgegebenen Ziele jedoch durch Untätigkeit der zuständigen Verwaltungsbehörden unterläuft“.[12] Rechtsfolge einer administrativen Inkohärenz ist nach der Kammer „auch die Unverhältnismäßigkeit und damit Rechtswidrigkeit anderer Verfügungen aufgrund des betroffenen Regelungssystems, wie hier in Gestalt der vorliegenden Sperrverfügung als eine an das Fehlen einer Erlaubnis anknüpfende Sanktion“; denn „der Verstoß eines Wirtschaftsteilnehmers gegen eine Regelung im Glücksspielbereich“ kann „nicht zu Sanktionen führen, wenn diese Regelung mit Art. 56 AEUV nicht vereinbar ist“ (EuGH, Urteil vom 30. April 2014, C-390/12, Pfleger, Rn. 63).[13]
3. Der Sachverhalt, der die Inkohärenz begründet
Die administrative Inkohärenz leitet die Kammer aus der Verwaltungspraxis der GGL zum anbieterübergreifenden Einzahlungslimit her. § 6c Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 begrenzt Einzahlungen auf 1.000 Euro im Monat; eine Erhöhung ist nach Satz 3 nur im Einzelfall und nur bei nachgewiesener wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zulässig. Die Entscheidungsrichtlinie der GGL verlangt dafür Einkommensteuerbescheide, Einkommensnachweise oder Bankauszüge und schließt Selbstauskünfte aus. In der Praxis genügt seit 2022 die SCHUFA-G-Abfrage, ein aus Negativmerkmalen berechneter Ausfallwahrscheinlichkeits-Score, der weder Einkommen noch Vermögen erhebt. Grundlage ist ein Vergleich, den das Land Hessen 2022 vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt mit Sportwettenanbietern geschlossen hat, dem das Glücksspielkollegium zugestimmt hat und dem die GGL auf Beschluss ihres Verwaltungsrats zum 1. Januar 2023 beigetreten ist.[14]
Die Kammer stellt fest, dass der GGL die Ungeeignetheit dieses Verfahrens „spätestens ab dem Beginn des Jahres 2024 bekannt“ war, nämlich seit dem Zwischenbericht der Länder zur Evaluation vom 31. Januar 2024, dessen Fachbeirat die alleinige Abfrage eines Score-Wertes als „keinesfalls ausreichend“ bezeichnete; dass der Bremer Senat am 2. Juli 2024 und die niedersächsische Landesregierung am 15. April 2025 zu demselben Ergebnis kamen; dass die Entscheidungsrichtlinie für 2026 gleichwohl wortgleich aus dem Vorjahr übernommen wurde; und dass die GGL noch mit Schriftsatz vom 26. Mai 2026 in einem anhängigen Verfahren (7 A 103/26 HAL) exakt den Vergleichstext von 2022 erneut angeboten hat, in dem die SCHUFA-Abfrage „als Vermögensnachweis bei der Limiterhöhung auf € 10.000“ anerkannt wird. „Hierdurch wird für die Kammer offenbar, dass die Antragsgegnerin weiterhin die Schufa-G-Abfrage als Nachweis für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Spieler bei der Erhöhung des anbieterübergreifenden Einzahlungslimits anerkennt.“[15]
Die Kammer sieht darin „ein bewusstes Auseinanderfallen der Verwaltungspraxis, zu den eigenen gesetzten Vorgaben“, das der GGL über ihren Verwaltungsrat als Organ (§ 27g GlüStV 2021) zuzurechnen ist, und wertet die „über einen längeren Zeitraum auch weiterhin geübte Aufsichtspraxis der Antragsgegnerin in Kenntnis der offensichtlichen Ungeeignetheit der SCHUFA-G-Abfrage“ als „systematische Duldung der rechtswidrigen Angebotserweiterung“. Ergänzend stellt sie fest, dass die GGL zum 1. Juli 2026 den Höchsteinsatz je Spiel nach § 22a Abs. 7 GlüStV 2021 von einem Euro auf bis zu fünf Euro angehoben und dies „mit der Anpassung an die Inflation (?!)“ begründet hat; diese Begründung trage „in keiner Weise (Steigerung von bis zu 500 %)“, und die Anhebung stelle „eine weitere Unterhöhlung des Spielerschutzes“ dar.[16] Das Ergebnis fasst die Kammer in einem Satz zusammen:
„Die Antragsgegnerin untergräbt mit ihrer Verwaltungspraxis nach summarischer Prüfung die Ziele des Glückspielstaatsvertrages (§ 1 GlüStV 2021), insbesondere den Spielerschutz.“
VG Halle (Saale), Beschluss vom 24. August 2026, 7 B 62/26 HAL, S. 14
Eine nachträgliche Heilung durch Änderung der Verwaltungspraxis schließt die Kammer unter Berufung auf den Europäischen Gerichtshof aus: Der Anwendungsvorrang des verletzten Unionsrechts lasse eine nachträgliche Heilung durch einen Akt nationalen Rechts nicht zu, weil der Mitgliedstaat sich andernfalls „rückwirkend durch einen vermeintlichen „Heilungsakt“ nachträglich eine Übergangszeit für den unionsrechtswidrigen Zustand selbst“ gewähren könnte.[17] Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat dem Europäischen Gerichtshof bereits mit Beschluss vom 5. Mai 2026 (4 Bf 26/25) Fragen zum Glücksspielstaatsvertrag vorgelegt.
IV. Rechtsstaatliche Einordnung: die Bindung an Gesetz und Recht
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hatte der GGL im Dezember 2024 noch Vertrauen entgegengebracht. Es wies den Vorwurf eines Vollzugsdefizits mit der Erwägung zurück, es sei „ausgehend von der Bindung der Antragsgegnerin an Recht und Gesetz ohne Weiteres anzunehmen, dass sie einem Vollzugsdefizit zügig begegnet“; Anhaltspunkte für eine gegenteilige Haltung bestünden nicht.[18] Das ist die Sprache des Art. 20 Abs. 3 GG, der die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht bindet. Zwanzig Monate später stellt das Verwaltungsgericht fest, dass die Prognose sich nicht bestätigt hat: Die Behörde kannte den Verstoß gegen § 6c Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 und gegen ihre eigene Entscheidungsrichtlinie, sie hat ihn nicht abgestellt, sie hat ihn durch ihren Verwaltungsrat für 2026 fortgeschrieben und im Mai 2026 aktiv angeboten.
Das Gericht verwendet die Norm des Grundgesetzes nicht. Es beschreibt aber ihren Tatbestand. Eine Verwaltung, die eine gesetzliche Schutzvorschrift und die zu ihrer Konkretisierung erlassenen eigenen Richtlinien über Jahre wissentlich nicht anwendet, handelt außerhalb der Bindung, die Art. 20 Abs. 3 GG ihr auferlegt. Der Verfasser hat auf diesen Befund bereits im März 2025 hingewiesen, als die GGL die SCHUFA-G-Abfrage einen Tag nach der Presseberichterstattung öffentlich für „zugelassen“ erklärte.[19] Neu ist, dass ein Gericht den zugrunde liegenden Sachverhalt festgestellt hat: nicht als Versehen, nicht als Überforderung, sondern als „bewusstes Auseinanderfallen“ von Praxis und Vorgaben.
Hier schließt sich der Kreis zum Staatsvertrag. Die Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 beseitigt nicht die Inkohärenz, die den Vollzug unionsrechtswidrig macht. Sie beseitigt die Voraussetzung, die bisher verhindert hat, dass der Vollzug die Netzinfrastruktur erreicht. Und sie stellt das Organ, dessen Beschlüsse das Verwaltungsgericht als bewusste Abweichung von den eigenen Vorgaben gewertet hat, per Gesetz unter Vertraulichkeit. Was die Länder mit dem Staatsvertrag beheben, ist danach nicht der Rechtsverstoß. Es ist seine Sichtbarkeit.
V. Die grundrechtliche Dimension der Netzsperre
Netzsperren beim Zugangsanbieter greifen in die Informationsfreiheit der Nutzer (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 11 GRCh), in die Berufs- und unternehmerische Freiheit der Zugangsanbieter (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 16 GRCh) und in die Dienstleistungsfreiheit der Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten (Art. 56 AEUV) ein. Der Digital Services Act erlaubt Anordnungen gegen Vermittlungsdienste, verlangt aber nach Art. 9 Abs. 2 DSA unter anderem eine Begründung, „warum es sich bei den Informationen um rechtswidrige Inhalte handelt“, „klare Angaben“ zur Ermittlung der betroffenen Inhalte und eine Beschränkung des räumlichen Geltungsbereichs auf das erforderliche Maß. Art. 4 Abs. 3 DSA lässt Anordnungen gegen den reinen Durchleiter zu, setzt aber eine nationale Ermächtigungsgrundlage voraus, die durch einschränkende Voraussetzungen sicherstellt, dass die mit der Sperre verbundene Beschränkung der Grundfreiheiten verhältnismäßig bleibt.[20]
Alle diese Anforderungen laufen auf denselben Punkt zu: Die Netzsperre ist ein letztes Mittel, das nur ein tragfähiger Zweck rechtfertigt. Der Zweck, den die Länder anführen, ist der Schutz der Spieler vor dem „illegalen Markt“. Die Beschlüsse vom August 2026 stellen fest, dass die Behörde, die diesen Schutz organisieren soll, ihn bei den eigenen Erlaubnisinhabern systematisch nicht durchgesetzt hat, und dass sie sich deshalb gegenüber Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten auf den Erlaubnisvorbehalt derzeit nicht berufen kann. Eine Sperrverfügung ist nach der Kammer „eine an das Fehlen einer Erlaubnis anknüpfende Sanktion“. Ist die Sanktion unzulässig, weil die Regelung, an die sie anknüpft, mit Art. 56 AEUV unvereinbar ist, ändert die Ausweitung des Adressatenkreises daran nichts. Die neue Norm hat denselben Anknüpfungspunkt wie die alte: das Fehlen der deutschen Erlaubnis.
VI. Ergebnis
- Der Zweite Glücksspieländerungsstaatsvertrag erweitert die Sperrbefugnis des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 auf Internetzugangsanbieter und Suchmaschinen, verzichtet auf das Kriterium der Verantwortlichkeit und erstreckt die Klausel über „untrennbar“ verbundene Inhalte erstmals auf die Infrastrukturebene. Er wird derzeit in allen sechzehn Landesparlamenten ratifiziert.
- Das Verwaltungsgericht Halle hat am 24. August 2026 entschieden, dass diese Sperrnorm in ihrer geltenden Fassung unanwendbar ist, weil die GGL mit ihrer Verwaltungspraxis zum Einzahlungslimit ein strukturelles Vollzugsdefizit und damit eine administrative Inkohärenz verwirklicht, die den Erlaubnisvorbehalt und die an ihn anknüpfenden Sanktionen unionsrechtswidrig macht. Am 6. August 2026 hatte es dies für eine Untersagungsverfügung entschieden.
- Die Neufassung ändert an diesem Befund nichts, weil sie an denselben Anknüpfungspunkt anschließt. Sie erweitert die Reichweite einer Befugnis, die derzeit nicht ausgeübt werden darf, und entzieht zugleich das Organ, dessen Beschlüsse das Gericht als bewusste Abweichung vom Gesetz gewertet hat, der Öffentlichkeit.
- Die Beschlüsse sind im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen und nicht rechtskräftig. An der Frage, die sich den Landesparlamenten stellt, ändert das nichts: Ob eine Aufsicht, deren Bindung an Gesetz und Recht die Verwaltungsgerichte in Frage stellen, den Zugriff auf die Netzinfrastruktur erhalten soll, ist keine Frage des Glücksspielrechts. Es ist eine Frage des Rechtsstaats.
Fußnoten
[1] netzpolitik.org, Rundbrief: Neue Glücksspielbehörde drängt Provider zu Netzsperren, 19. Juli 2022; heise online, Glücksspielbehörde verpflichtet Provider: Whitelist und Sperranforderungen, 2022.
[2] BVerwG, Urteil vom 19. März 2025, 8 C 3.24, Pressemitteilung Nr. 17/2025; Vorinstanzen VG Koblenz, 10. Mai 2023, 2 K 1026/22; OVG Rheinland-Pfalz, 22. April 2024, 6 A 10998/23.
[3] Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 18. Juli 2011, C(2011) 5319, ZfWG 2011, 325 (331); hierzu auch BVerwG, a.a.O., Rn. 18.
[4] GGL, Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu glücksspielrechtlichen Sperranordnungen – Auswirkungen und weiteres Vorgehen der GGL, Mitteilung vom 20. März 2025.
[5] Liesching, Glücksspielrechtliche Maßnahmen gegen Vermittlungsdienste, ZfWG 2026, unter III.
[6] Liesching, a.a.O., unter II. 3 und II. 4; zur Subsidiarität gegenüber dem Hostprovider auch VG Frankfurt a. M., Urteil vom 23. Oktober 2024, 7 K 800/22.F, MMR 2025, 316.
[7] Liesching, a.a.O., unter II. 3.
[8] Mitteilung des Senats an die Bremische Bürgerschaft vom 3. März 2026 (Anlage), mit den Stellungnahmen der Datenschutzkonferenz und der Informationsfreiheitskonferenz.
[9] Niedersächsische Staatskanzlei, Pressemitteilung vom 18. August 2026; Hessischer Landtag, Drucksache 21/4544; Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 18/73; Ministerrat Rheinland-Pfalz, Sitzung vom 24. Februar 2026, TOP 2.
[10] VG Halle (Saale), Beschlüsse vom 6. August 2026, 7 B 491/25 HAL und 7 B 492/25 HAL, veröffentlicht unter landesrecht.sachsen-anhalt.de; dazu beck-aktuell vom 18. August 2026, „Online-Glücksspiel: Aufsicht scheitert an eigener Praxis“.
[11] VG Halle (Saale), Beschluss vom 24. August 2026, 7 B 62/26 HAL, S. 2 und 6.
[12] VG Halle (Saale), a.a.O., S. 4 f.
[13] VG Halle (Saale), a.a.O., S. 5; ebenso EuGH, Urteil vom 6. März 2007, C-338/04 u. a. (Placanica), Rn. 71; Urteil vom 4. Februar 2016, C-336/14 (Ince); BGH, Beschluss vom 22. März 2024, I ZR 88/23, Rn. 38 und 45; BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016, 8 C 5.15, Rn. 27 f.
[14] VG Halle (Saale), a.a.O., S. 6 f. und 13.
[15] VG Halle (Saale), a.a.O., S. 8 bis 11 und 14.
[16] VG Halle (Saale), a.a.O., S. 13 f.
[17] VG Halle (Saale), a.a.O., S. 15 f., unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 8. September 2010, C-409/06 (Winner Wetten), und Urteil vom 24. Januar 2013, C-186/11 und C-209/11 (Stanleybet).
[18] OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. Dezember 2024, 3 M 169/24.
[19] Sarafi, Kritik zur Stellungnahme der GGL zur Zulassung der Methode der Schufa-G-Abfrage, 8. März 2025.
[20] Liesching, a.a.O., unter II. 2 und II. 3, m.w.N. zu Art. 4 Abs. 3 und Art. 9 DSA.
Dr. Nik Sarafi ist Rechtsanwalt und Gründungspartner der DR. SARAFI Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main. Er ist auf Glücksspielrecht spezialisiert und Autor des Handbuchs „Glücksspielstrafrecht“ (C.F. Müller, 2026). Er vertritt Anbieter, Werbetreibende und Streamer, die mit Lizenzen anderer EU-Mitgliedstaaten nach Deutschland anbieten.

Hinterlasse einen Kommentar